AGB

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Allgemeine Bedingungen gegenüber Unternehmern für die Konzeption und Realisierung von Projekten, die Durchführung von Veranstaltungen und die Vermietung von Videotechnik. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die “Allgemeinen Bedingungen gegenüber Verbrauchern”. Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen berufl ichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Nachfolgende Bedingungen gelten für Unternehmer, Kaufl eute, juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Bedingungen

(1) Die Leistungen der Firma MOO Video Productions, Stötzer Thomsen GbR erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Auftragserteilung zur Produktion bzw. der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten Gegenstände gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Die Besonderen Bedingungen für die jeweiligen Vertragsarten in § 13 bis § 18 unterfallen ebenfalls diesem Geltungsbereich. Dies gilt auch für Vertragsarten oder Varianten der Vertragsarten, die in den Besonderen Bedingungen nicht genannt sind.

§ 2 Angebot; Zustandekommen des Vertrages; Leistungsänderung

(1) Die Angebote von MOO Video Productions sind auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von MOO Video Productions
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(3) Die Angestellten von MOO Video Productions oder freie Mitarbeiter von MOO Video Productions, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen.
(4) Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder dass der Kunde die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt oder die notwendigen baulichen Maßnahmen oder etwaig vereinbarte oder notwendige AGB für Unternehmer Vorbereitungsmaßnahmen nicht erfüllt hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass MOO Video Productions dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind.
(5) MOO Video Productions kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MOO Video Productions, insbesondere dann, wenn MOO Video Productions Gegenstände von Dritten zumieten muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von MOO Video Productions zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn MOO Video Productions bei einer Drittfirma Gegenstände zumietet oder zubestellt, die für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). MOO Video Productions wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt § 9.

§ 3 Zahlung; Rücktritt vom Vertrag

(1) In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.
(2) Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist MOO Video Productions ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen EZB-Leitzins zu berechnen.
(3) Zahlungen dürfen nur an MOO Video Productions erfolgen, nicht an Vertreter.
(4) Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist MOO Video Productions berechtigt, die Durchführung der Produktion bzw. die Übergabe von Waren bis zur Zahlung aufzuschieben oder ganz abzulehnen.
(5) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(6) Bei Teilleistungen steht MOO Video Productions das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
(7) Die Forderungen von MOO Video Productions werden alle unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder MOO Video Productions Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.
(8) Achtung: Bis einschließlich 31.12.2020 tritt der folgende Absatz außer Kraft: Tritt der Kunde vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass MOO Video Productions ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt MOO Video Productions den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunde zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Kunde zur teilweisen oder vollständigen Zahlung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Abbestellung in folgender Weise: 0% bei Abbestellung mehr als 30 Tage vor Auftragsbeginn, 25% bei Abbestellung bis 30 Tage oder weniger vor Auftragsbeginn, 50% bei Abbestellung bis 14 Tage oder weniger vor Auftragsbeginn, 75% bei Abbestellung  7 Tage oder weniger vor Auftragsbeginn, 100% bei Abbestellung 3 Tage oder weniger vor Auftragsbeginn.           

(9) Erfüllungsort für die Zahlung ist Berlin.
(10) Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von MOO Video Productions bestimmt. MOO Video Productions kann jedoch Fremdlohn-, Fracht-, Transport- oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und die nicht von MOO Video Productions zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung stellen.
(11) Wenn nicht ausdrücklich anders formuliert, hat der Kunde grundsätzlich 60 % des vereinbarten Brutto Preises spätestens 10 Werktage vor Vertragsbeginn an MOO Video Productions zu zahlen. Hierbei ist der Zahlungseingang bei MOO Video Productions maßgeblich. Erfolgt die Teilzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann MOO Video Productions ohne Ankündigung von dem Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat MOO Video Productions die entstandenen Kosten sowie eventuelle Ausfälle zu ersetzen.
(12) Wenn MOO Video Productions Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist MOO Video Productions berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn MOO Video Productions Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann MOO Video Productions auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Kunden bedingen.
(13) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(14) Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung/Produktion aus Gründen, die MOO Video Productions nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt.
(15) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z. B. bei unentgeltlicher Arbeit).

§ 4 Urheberrechte und andere Schutzrechte

(1) Alle Rechte, die MOO Video Productions bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei MOO Video Productions. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.
(2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder MOO Video Productions zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.
(3) Der Kunde stellt MOO Video Productions von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat MOO Video Productions nicht zu deren Nutzung veranlasst.

§ 5 Kündigung aufgrund Gefahrenlage

(1) MOO Video Productions kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn: der Kunde Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder der Kunde Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von MOO Video Productions von Bedeutung sind.
(2) MOO Video Productions kann den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern bei MOO Video Productions noch keine Kosten angefallen sind oder der Kunde nachweisen kann, dass MOO Video Productions anderweitig einen Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.

§ 6 Arbeitnehmerüberlassung

(1) Soweit der Kunde Beschäftigte im Rahmen des Gesetzes über die Überlassung von Arbeitnehmern (AÜG) MOO Video Productions zur Verfügung stellt, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Überlässt der Kunde Arbeitnehmer im Sinne des AÜG und hat er hierfür keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, so stellt der Kunde MOO Video Productions von allen Ansprüchen frei, die MOO Video Productions durch das Fehlen der Erlaubnis entstehen.
(2) Es gelten im Übrigen die mit dem Verleiher bzw. Entleiher jeweils separat geschlossenen Vereinbarungen.

§ 7 Haftpflichtversicherung

Die Gegenstände sind haftpflichtversichert. Haftpflichtschäden müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb vier Tagen nach Ende der Vertragszeit schriftlich gemeldet werden. Der Kunde ist für den Schaden verantwortlich, der durch nicht rechtzeitige Meldung entsteht.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von MOO Video Productions auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von MOO Video Productions oder der Erfüllungsgehilfen von MOO Video Productions.
(2) Gegenüber Unternehmern haftet MOO Video Productions bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei MOO Video Productions zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei MOO Video Productions zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
(4) MOO Video Productions ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von MOO Video Productions summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. MOO Video Productions hat in Bezug auf die Geschäftszweige eine Haftpfl ichtversicherung abgeschlossen. Auf diese Summe ist die Haftung begrenzt.
(5) MOO Video Productions haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zur adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Erbringt MOO Video Productions Leistungen aus nicht zu vertretenden, unvorhergesehenen unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Umständen (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, nicht, so wird MOO Video Productions von der Leistungspfl icht frei, wenn MOO Video Productions das fehlende Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese von MOO Video Productions zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann MOO Video Productions jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
(2) MOO Video Productions wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§ 10 Datenschutz

Daten des Kunden werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

§ 11 Gerichtsstand

Berlin ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 12 Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 13 Besondere Bedingungen nach Art des Vertrages

Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Besonderen Bedingungen je nach Art des mit MOO Video Productions geschlossenen Vertrages.

§ 14 Besondere Bedingungen bei Mietvertrag MOO Video Productions ist Vermieter

A. Geltung der besonderen Bedingungen bei Miete
(1) Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen, wenn der Kunde Mieter im Rahmen eines Mietvertrages ist, insbesondere wenn a. er die Mietsachen bei MOO Video Productions abholt oder b. MOO Video Productions oder ein beauftragter Dritter die Mietsachen abliefert, der Kunde aber die Mietsachen selbst aufbaut und betreibt.
(2) Handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der z.B. Bestandteile eines Mietvertrages und eines Werkvertrages enthält, so gelten die Besonderen Bestimmungen jeweils für die Bestandteile des Vertrages, die mietvertraglichen Regelungen unterfallen.
(3) Diese besonderen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z. B. bei unentgeltlicher Leihe).
(4) Soweit MOO Video Productions Mieter und der andere Teil Vermieter ist, gelten die nachfolgend in § 15 genannten Besonderen Bedingungen.

B. Obhutspflichten des Mieters
(1) Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfen vom Mieter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände.
(2) Der Mieter haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, in Auftrag gegebene Dokumentationen (Fotoaufnahmen, Videomitschnitte) und damit die entsprechende Speichermedien (z.B. Video Bänder, Festspeicher ect.), sofort nach Veranstaltungsende in seine Obhut zu nehmen. Diese Obhutspflicht gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage. Dies gilt nicht, wenn MOO Video Productiones mit der Weiterverarbeitung des Materials (z.B Postproduktion), der Archivierung oder Versendung der Speichermedien beauftragt ist und dies Teil des Mietvertrages ist.

C. Instandhaltung; Reparatur
Die Gegenstände werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Mieter ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpfl ichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden. D. Genehmigungen / Baurechtliche Fragen bei der Vermietung von Bühnen
(1) Die Baugenehmigungen und alle sonstigen Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen. Der Mieter hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
(2) Vor der Benutzung der Bühne ist diese von der für den Mieter zuständigen Behörde abzunehmen. Die Abnahme hat der Mieter zu veranlassen.
(3) Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Mieter.

E. Strom
MOO Video Productions benennt auf Wunsch des Mieters in seinem Angebot den erforderlichen Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Mieter auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der Mieter ist verantwortlich und stellt MOO Video Productions von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern ein Schaden durch mangelhafte oder zu geringe Stromzufuhr entsteht, sofern nicht MOO Video Productions den Schaden durch fehlerhafte Angaben verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde unvollständige Angaben an MOO Video Productions übermittelt hat.

F. Abholung; Rückgabe; Rücknahme
(1) Der Mieter holt die Gegenstände bei MOO Video Productions ab und sorgt für einen sicheren und ordnungsgemäßen Transport. Aufgrund gesonderter Vereinbarung transportiert MOO Video Productions die Gegenstände an den vom Kunden gewünschten Ort. Es gilt dann § 16 G Absatz 4.
(2) Ist der Rücktransport durch MOO Video Productions nicht vereinbart, hat der Mieter die Gegenstände pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und gereinigt zurückzugeben. Verspätete Rückgabe setzt den Mieter unmittelbar in Verzug.
(3) Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Mieter diejenigen Kosten zu tragen, die MOO Video Productions durch die verspätete Rücknahme und den Verzug des Mieters entstehen. Das gleiche gilt, wenn die Gegenstände nicht gereinigt sind und vor der Weitergabe an einen anderen Kunden gereinigt werden müssen.

I. Rechte des Mieters wegen Mängeln
(1)MOO Video Productions haftet für Mängel der Mietsache, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, nur, wenn MOO Video Productions Verschulden zur Last fällt.
(2) Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Mieter schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
(3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(4) Offensichtliche Mängel, insbesondere eine Falsch- oder Zuweniglieferung, sind vom Mieter unverzüglich zu rügen.
(5) Der Mieter ist außerdem verpfl ichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, MOO Video Productions unverzüglich schriftlich zu melden, um einen weitergehenden Schaden zu vermeiden.

(6) Mängelhaftungsansprüche setzen außerdem eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache durch den Mieter voraus, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass der Mangel unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eingetreten ist.
(7) Ist MOO Video Productions auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Mieter einen Mangel nachgewiesen hat, kann MOO Video Productions Vergütung des Aufwandes verlangen.

§ 15 Besondere Bedingungen bei Mietvertrag MOO Video Productions ist Mieter

Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit MOO Video Productions bei dem Kunden Gegenstände anmietet.

A. Rückgabe
(1)MOO Video Productions haftet nicht für eine verspätete Rückgabe, sofern MOO Video Productions die Verspätung nicht zu vertreten hat.
(2)MOO Video Productions wird den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, wenn eine Verspätung eintreten wird. Eine Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Vermieter eigene Beschäftigte auf der Veranstaltung bzw. Produktion eingesetzt hat und diese zum Zeitpunkt der Benachrichtigung noch vor Ort sind. Ausreichend ist dann die Absprache mit den Beschäftigten des Vermieters vor Ort.

B. Austausch und Ersatz
Der Vermieter ist nur bei Zustimmung von MOO Video Productions berechtigt, die gemieteten Gegenstände auszutauschen und anderweitig zu ersetzen. MOO Video Productions wird die Zustimmung erteilen, sofern durch den Austausch bzw. Ersatz der Zweck und die vertragsgemäße Ausführung der Veranstaltung nicht gefährdet sind.

Stand 01.01.2018
MOO Video Productions – Stötzer Thomsen GbR
Conrad-Blenkle-Strasse 3 I 10407 Berlin / GERMANY
Bankverbindung Deutsche Bank IBAN DE07 1007 0024 0572 7722 00 oder Berliner Sparkasse IBAN DE92 1005 0000 0190 3114 28
Steuernummer 31/547/00066 I Ust. Id Nr. DE244884431
Geschäftsführung Christoph Stötzer und Stephan Thomsen

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